I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin und der Beigeladenen deren notwendige außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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