LSG Bayern - Urteil vom 22.03.2011
L 5 R 627/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 443/05

LSG Bayern - Urteil vom 22.03.2011 (L 5 R 627/09) - DRsp Nr. 2012/8575

LSG Bayern, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen L 5 R 627/09

DRsp Nr. 2012/8575

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin und der Beigeladenen deren notwendige außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Zeit vom 8. August 2002 bis 31. März 2004.