LSG Bayern - Urteil vom 21.07.2011
L 7 AS 565/09
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 410/09

LSG Bayern - Urteil vom 21.07.2011 (L 7 AS 565/09) - DRsp Nr. 2011/20163

LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 565/09

DRsp Nr. 2011/20163

I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Juni 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides vom 17.4.2009 streitig, mit dem der Beklagte den Kläger die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.5.2009 bis zum 31.7.2009 um 30 % der Regelleistung, monatlich 105 EUR absenkte.

Der 1968 geborene Kläger war vom 30.6.2008 bis zum 21.11.2008 und am 5.12.2008 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Am 26.1.2009 beantragte er bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 5.2.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 26.1.2009 bis zum 31.7.2009 in Höhe von 679,55 EUR monatlich; für den Monat Januar anteilig. Mit Änderungsbescheid vom 9.2.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von monatlich 650,55 EUR vom 1.3.2009 bis zum 31.7.2009.