LSG Bayern - Urteil vom 21.07.2011
L 7 AS 529/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1504/09

LSG Bayern - Urteil vom 21.07.2011 (L 7 AS 529/10) - DRsp Nr. 2011/18505

LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 529/10

DRsp Nr. 2011/18505

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Der 1957 geborene Kläger bezog zunächst bis 30.09.2008 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Ein Weitergewährungsantrag vom 22.08.2008 wurde abgelehnt (Bescheid vom 19.09.2008).

Rund ein Jahr später, laut Kläger am 10.07.2009 (Datumsangabe des Klägers auf dem Antrag), laut Eingangsstempel des Beklagten am 31.08.2009, beantragte der Kläger erneut Arbeitslosengeld II beim Beklagten. Im Antrag waren nur die persönlichen Daten enthalten wie Name, Adresse und Familienstand.