Die Berufung gegen Ziffer III. des Beschlusses und Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.03.2014 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Bayreuth (
Mit Bescheid vom 23.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2013 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.09.2013 bis 07.09.2013 fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mindere sich um sieben Tage. Mit Bewilligungsbescheid vom 24.09.2013 bewilligte die Beklagte sodann Alg vom 08.09.2013 bis 30.08.2014 iHv 28,43 EUR täglich.
U.a. dagegen hat der Kläger Klage beim
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