LSG Bayern - Urteil vom 21.05.2014
L 10 AL 69/14
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 203/13

LSG Bayern - Urteil vom 21.05.2014 (L 10 AL 69/14) - DRsp Nr. 2014/10108

LSG Bayern, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen L 10 AL 69/14

DRsp Nr. 2014/10108

Tenor

I.

Die Berufung gegen Ziffer III. des Beschlusses und Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.03.2014 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Bayreuth (SG) im Beschluss und Gerichtsbescheid vom 03.03.2014 (Ziffer III.).

Mit Bescheid vom 23.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2013 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.09.2013 bis 07.09.2013 fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mindere sich um sieben Tage. Mit Bewilligungsbescheid vom 24.09.2013 bewilligte die Beklagte sodann Alg vom 08.09.2013 bis 30.08.2014 iHv 28,43 EUR täglich.

U.a. dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss und Gerichtsbescheid vom 03.03.2014 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt (Ziffer I.), den Bescheid vom 23.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2013 aufgehoben und den Beklagten zur Gewährung von Alg verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen (Ziffer II.). Daneben hat es entschieden, dass der Beklagte dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat (Ziffer III.).