LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012
L 16 AS 789/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1911/09

LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012 (L 16 AS 789/10) - DRsp Nr. 2012/12331

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 16 AS 789/10

DRsp Nr. 2012/12331

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.06.2010 dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2009 aufgehoben wird, soweit darin die Erstattung von für die Klägerin zu 2 erbrachten Leistungen in Höhe von 888,06 Euro angeordnet wurde.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe den Klägern (Kl.) in der Zeit zwischen dem 01.11.2008 und dem 30.04.2009 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anzurechnen war.

Der 1956 geborene Kl. zu 1 und seine 1946 geborene Ehefrau, die Kl. zu 2, stehen im dauernden Leistungsbezug bei dem Beklagten (Bekl.).

Der Kl. ist als Kommanditist an der Firma A. S. L. & Co. KG (nachfolgend KG) beteiligt. Darüber hinaus ist er auch Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft, der A. S. L., mit Sitz in B ... Das Haftungskapital der Komplementärgesellschaft beträgt 150 EUR laut Gesellschaftsvertrag vom 11.11.2007, die Kommanditeinlage des Kl. 1.000 EUR.