Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 5. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht
zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für eine selbst organisierte Mittagsverpflegung der Schulkinder der Klägerin als Bedarf für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu übernehmen hat.
Die 1969 geborene Klägerin und Berufungsklägerin ist Mutter zweier Söhne, geboren am 07.09.1998 (M.) und am 26.01.2000 (M.). Sie lebt zusammen mit ihrem 1939 geborenen Ehemann und den beiden Kindern. Als Einkommen bezieht die Familie die Altersrente des Ehemanns, Kindergeld und Wohngeld.
Die beiden Kinder besuchen ein staatliches Gymnasium. An der dortigen Mensa werden täglich zwei Gerichte, darunter ein vegetarisches Gericht angeboten.
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