LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2013
L 12 KA 74/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 468/10

LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2013 (L 12 KA 74/12) - DRsp Nr. 2014/4209

LSG Bayern, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 12 KA 74/12

DRsp Nr. 2014/4209

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.04.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2010 abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist eine nachgehende sachlich-rechnerische Richtigstellung fehlerhafter Ansätze der Gebührenordnungsposition (GOP) 01740 EBM.

Der Kläger nahm als Frauenarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 29.10.2009 forderte die Beklagte einen Betrag von 6.322,51 EUR zurück, weil sie festgestellt habe, dass der Kläger in seinen Abrechnungen die GOP 01740 in den Quartalen 2/2005 bis 2/2008 zum Teil mehrmals beim selben Versicherten abgerechnet habe. Nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) solle der Versicherte möglichst bald ab dem Alter von 55 Jahren eine weitere Beratung (zweite Beratung, GOP 01740) erhalten. Die Anzahl der zu korrigierenden Ansätze und die sich daraus ergebende Rückforderungssumme könne er dem beiliegenden Berechnungsschema entnehmen.