Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.04.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2010 abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine nachgehende sachlich-rechnerische Richtigstellung fehlerhafter Ansätze der Gebührenordnungsposition (
Der Kläger nahm als Frauenarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 29.10.2009 forderte die Beklagte einen Betrag von 6.322,51 EUR zurück, weil sie festgestellt habe, dass der Kläger in seinen Abrechnungen die
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