Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.03.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Richtigstellungsbescheid vom 14.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 abgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Gebührenordnungsposition (
Die Klägerin ist eine hautärztliche Gemeinschaftspraxis und nimmt in A-Stadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. In den Quartal 1 bis 4/2004 rechnete sie insgesamt 70-mal die
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