Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2), 3) und 6) werden die Ziffern I und III des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.10.2011 aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.
II.Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) werden zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 2), 3) und 6) werden von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) je zur Hälfte getragen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Patienten nur auf Überweisung von Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Ärzten für Neurologie und Psychiatrie sowie von Kinder- und Jugendpsychiatern behandeln darf ("Facharztfilter").
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