LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2011
L 7 AS 41/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 1522/06

LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2011 (L 7 AS 41/09) - DRsp Nr. 2011/20552

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 41/09

DRsp Nr. 2011/20552

I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2008 und der Bescheid vom 20.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2006 abgeändert, soweit die Erstattung den Betrag von 3742,95 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klage- und das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.01.2005 bis 31.03.2006 nebst Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 4.912, 35 Euro. Strittig ist insbesondere, ob die Klägerin über eigenes Vermögen verfügte oder eine verdeckte Treuhand vorlag.

Die 1955 geborene Klägerin bezog vom Beklagten Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005. Beim Erstantrag im Dezember 2004 gab sie im Antrag an, dass weder Spar- und Bankguthaben, Bargeld noch sonstige Vermögenswerte vorhanden seien. Die angeforderte Selbstauskunft ihrer Bank ergab ein Girokonto und ein Sparbuch mit 205,- Euro. Nach mehreren Nachfragen des Beklagten wurde eine private Rentenversicherung mitgeteilt mit einem Rückkaufswert zum Januar 2005 von etwa 4.800,- Euro bei Beiträgen von ca. 6.074,- Euro.