LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2011
L 18 SO 79/10
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 53/09

LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2011 (L 18 SO 79/10) - DRsp Nr. 2011/22212

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen L 18 SO 79/10

DRsp Nr. 2011/22212

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Streit.

Der 1934 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug bei der Beklagten. Er ist jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion und bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für die Monate März und April 2008 wurden ihm mit Bescheid vom 22.02.2008 (Änderungsbescheid vom 20.10.2008) Leistungen bewilligt, zunächst unter Anrechnung einer russischen (Grund-)Rente in Höhe von 61,95 EUR monatlich. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 24.06.2008 und 16.10.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.04.2009 unter Anrechnung einer russischen (Grund-)Rente in Höhe von 48,91 EUR monatlich.