LSG Bayern - Urteil vom 20.09.2012
L 14 R 217/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 189/08

LSG Bayern - Urteil vom 20.09.2012 (L 14 R 217/10) - DRsp Nr. 2013/3113

LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 14 R 217/10

DRsp Nr. 2013/3113

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22.01.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine in Rumänien zurückgelegte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zwischen dem 01.01.1966 und dem 31.12.1972 als nachgewiesene Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG zu berücksichtigen ist und ob ggf. Bewertungsherabsetzungen gem. § 26 FRG vorzunehmen sind.

Der 1941 in Rumänien geborene Kläger lebt seit 1986 in der Bundesrepublik. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er war Mitglied der LPG R. in der Gemeinde S., in die er nach seinen Angaben Ackerflächen und andere Sachmittel eingebracht hatte.

Bereits mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Oberbayern vom 20.09.2001 war ein Antrag vom 12.02.2001 auf Anerkennung der FRG-Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten abgelehnt worden, soweit es sich um Zeiten zwischen Oktober 1964 und Februar 1973 handelte. Die Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeiten sei aufgrund der vorliegenden Bescheinigung Nr. 128 vom 11.07.1988 erfolgt.