I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 24.06.2004 Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegen die Beklagte hat.
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