LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2011
L 20 R 29/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4560/05

LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2011 (L 20 R 29/08) - DRsp Nr. 2011/20158

LSG Bayern, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 20 R 29/08

DRsp Nr. 2011/20158

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente aufgrund ihres Antrags vom 14.04.2004 gegen die Beklagte hat.

Die 1962 geborene Klägerin war versicherungspflichtig als Biologielaborantin an der Universität E., E-Stadt beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis besteht nach wie vor. Im Jahr 2000 wurde bei ihr die Diagnose Morbus Crohn gestellt. Seit 27.10.2003 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.