LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2011
L 2 U 85/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 431/08

LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2011 (L 2 U 85/09) - DRsp Nr. 2011/20162

LSG Bayern, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 2 U 85/09

DRsp Nr. 2011/20162

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen wegen seines Arbeitsunfalls vom 15.04.1997 hat.

Der 1949 geborene Kläger erlitt am 15.04.1997 einen Arbeitsunfall, als ihm Teer ins Gesicht spritzte. Es wurde die rechte Wangenregion, das Kinn und der Bereich der beiden inneren Augenwinkel getroffen. Laut Durchgangsarztbericht vom 15.04.1997 sei keine Augenbeteiligung erkennbar.

Mit Schreiben vom 23.10.2006 stellte der Bevollmächtigte des Klägers einen Überprüfungsantrag. Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. H. vom 04.09.2007 ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Unfall folgenlos ausgeheilt sei.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 21.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2008 eine Rentenleistung wegen des Arbeitsunfalls vom 15.04.1997 ab.

Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG). Nach Anhörung wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2009 ab.