LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2011
L 2 U 84/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 430/08

LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2011 (L 2 U 84/09) - DRsp Nr. 2011/20161

LSG Bayern, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 2 U 84/09

DRsp Nr. 2011/20161

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen wegen seines Arbeitsunfalls vom 14.09.1994 hat.

Der 1949 geborene Kläger brach laut Unfallanzeige vom 04.10.1994 bei der Begehung eines Zwischenbodens durch diesen, stürzte etwa 1 Meter ab und erlitt eine Knieprellung beidseits. Vom 15.09.1994 bis 21.09.1994 bestand Arbeitsunfähigkeit.

Mit Schreiben vom 23.10.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 14.09.1994. Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. H. vom 04.09.2007 ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass sich an beiden Kniegelenken keine Hinweise für unfallbedingte Verschleißschäden fänden. Die Einschränkung der Gehstrecke und die festgestellten Gangstörungen seien im Wesentlichen auf eine Einengung des Wirbelkanals im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückzuführen. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 v.H ...