I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Arbeitsunfalls vom 21. Februar 2005, d.h., ob eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine depressive Episode Folgen des Arbeitsunfalls sind und dem Kläger und Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2006 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. und ab 1. November 2007 in Höhe von 30 v.H. zu bewilligen ist.
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