LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2011
L 2 U 317/07
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 178/06

LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2011 (L 2 U 317/07) - DRsp Nr. 2011/20160

LSG Bayern, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 2 U 317/07

DRsp Nr. 2011/20160

I. Es wird in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 25.07.2007 sowie des Bescheides der Beklagten vom 19.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 festgestellt, dass bei der Klägerin ab 27.09.2007 ein chronisches Schmerzsyndrom als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 07.05.2004 besteht.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt 3/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin infolge des Arbeitsunfalls vom 07.05.2004 über die bis zum 06.05.2005 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 geleistete Verletztenrente hinaus Verletztenrente zusteht.

Die 1961 geborene Klägerin stürzte am 07.05.2004 bei ihrer Tätigkeit als Verkäuferin und Kassiererin von einer Staffelei und knickte im Knöchel um. Gemäß Durchgangsarztbericht des Dr.C. vom 07.05.2004 erlitt sie dabei eine beidseitige Knöchelfraktur am rechten Sprunggelenk. Im Abschlussbericht vom 17.02.2005 schätzte Dr.C. die MdE auf 10 v.H., im ersten Rentengutachten vom 22.06.2005 befürwortete Dr.M. für das erste Jahr nach dem Unfall bis zum 06.05.2005 eine MdE von 20, ab dem 07.05.2005 bis 06.05.2006 eine MdE von 10 und anschließend von unter 10 v.H.