Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte hatte bei dem 1932 geborenen Kläger mit Abhilfebescheid vom 22.03.2006 den Bescheid vom 21.02.2006 ergänzt und den Bescheid vom 28.03.1995 zurückgenommen sowie für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 31.12.2001 als Behinderung folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
Behinderung laut Bescheid des Versorgungsamtes München II vom 02.04.2004:
1.Verlust der Finger 1 bis 4 der linken Hand, winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht (Einzel-GdB: 50).
2.Funktionseinschränkung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen bei häufig rezidivierende Nerven- und Muskelreizerscheinungen (Einzel-GdB: 20).
3.Seelische Störung (Einzel-GdB: 20).
4.Funktionseinschränkung beider Schultereckgelenke bei ausgeprägten muskulären Verspannungen, arthrotischen Veränderungen (Einzel-GdB:10)
5.Karpaltunnelsyndrom rechts (Einzel-GdB: 10).
1. 2. 3. 4. 5.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|