LSG Bayern - Urteil vom 20.05.2014
L 7 AS 194/14
Fundstellen:
NZS 2014, 640
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 2486/12

LSG Bayern - Urteil vom 20.05.2014 (L 7 AS 194/14) - DRsp Nr. 2014/10107

LSG Bayern, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 194/14

DRsp Nr. 2014/10107

Tenor

I.

Der Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 30. Januar 2014, Az. L 7 AS 675/13, wird abgelehnt.

II.

Die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Ergänzung eines Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) nach § 140 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In dem vorangegangenen Verfahren hatten die Kläger vom beklagten Leistungsträger nach SGB II Schadensersatz in Höhe von mindestens 7,88 Milliarden Euro gefordert.

Der 1948 geborene Kläger und die 1948 geborene Klägerin erhielten bis 31.12.2004 Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der Landeshauptstadt A-Stadt. Ab 01.01.2005 bezogen die Kläger Arbeitslosengeld II vom Beklagten.

Die Kläger bewohnten zunächst in A-Stadt ein Haus mit 170 qm Wohnfläche und einer Grundmiete von monatlich 1.800,- Euro. Sie übten dort auch ihre Erwerbstätigkeit aus. Wegen Verzugs der Kläger mit den Mietzahlungen kündigte der Vermieter am 05.11.2004 fristlos. Nach einem Räumungsurteil erfolgte am 08.07.2005 die Zwangsräumung.