LSG Bayern - Urteil vom 20.05.2009
L 9 AL 308/04
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 73/00

LSG Bayern - Urteil vom 20.05.2009 (L 9 AL 308/04) - DRsp Nr. 2009/17787

LSG Bayern, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 308/04

DRsp Nr. 2009/17787

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld und der Sozialversicherungsbeiträge im Leistungsfall J. vom 1. Januar 1999 bis 14. Januar 2001.

Der 1937 geborene Versicherte Wilfried J. (J.) hatte bei der Klägerin vom 1. August 1962 bis 31. Dezember 1998 als Vertriebsingenieur gearbeitet. Er bezog ein außertarifliches Gehalt von zuletzt 9.820,00 DM und war mit einer Frist von sieben Monaten zum Monatsende kündbar. Seit 1. August 2001 erhält J. Altersrente von der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).

Die Klägerin kündigte ihm am 9 April 1998 zum 31. Dezember 1998 aus betriebsbedingten Gründen, der Betriebsrat erhob hiergegen keinen Widerspruch. J. gab in der Stellungnahme vom 25. November 1998 an, die Klägerin habe aus betriebsbedingten Gründen gekündigt (technische Probleme, gesundheitliche Probleme). Nach ihren Angaben erhielt J. vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 1999 einen Übergangszuschuss von monatlich 9.601,00 DM, ab 1. Januar 1999 ein monatliches Ruhegeld von 1.401,00 DM und eine Abfindung von 35.664,00 DM (Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen von 5.944,00 DM von Juli bis Dezember 1999).