LSG Bayern - Urteil vom 20.03.2013
L 1 LW 30/12
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 LW 20/09

LSG Bayern - Urteil vom 20.03.2013 (L 1 LW 30/12) - DRsp Nr. 2013/15637

LSG Bayern, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 1 LW 30/12

DRsp Nr. 2013/15637

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers als Rechtsnachfolger der A. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt das Unternehmen der Landwirtschaft der verstorbenen Versicherten A. abgegeben und damit das von der Beklagten festgestellte Ruhen einer Rente wegen Erwerbsminderung aufzuheben ist.

Die 1932 geborene und 2013 verstorbene Versicherte war Ehefrau des 1927 geborenen Klägers A ... Dieser betrieb als Eigentümer zusammen mit der Versicherten land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von rund 32 ha. Ab dem 30. November 1992 wurde das Unternehmen im Rahmen eines mit dem Sohn der Eheleute A. abgeschlossenen Wirtschaftsüberlassungsvertrags abgegeben.

Die Versicherte begehrte mit Antrag vom 30. Dezember 2000 unter Hinweis auf die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ab dem 30. November 1992 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte gewährte der Versicherten mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. Juli 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung an Landwirte gemäß § 13 Abs. 1 ALG ab 1. Januar 2001.