LSG Bayern - Urteil vom 20.02.2013
L 1 R 801/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2171/10

LSG Bayern - Urteil vom 20.02.2013 (L 1 R 801/11) - DRsp Nr. 2013/7503

LSG Bayern, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen L 1 R 801/11

DRsp Nr. 2013/7503

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 13. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2010 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die Hörgeräte der Klägerin verpflichtet ist.

Die 1954 geborene Klägerin teilte am 11.11.2009 der Beklagten mit, dass sie aufgrund einer Schwerhörigkeit auf beiden Ohren je ein Hörgerät bekommen habe. Sie wolle wissen, ob die Beklagte den Eigenkostenanteil von 2.020 EUR erstatten könne. Es sei für ihren Beruf unbedingt notwendig, dass sie gut höre. Sie legte dazu ein Schreiben ihres Arbeitgebers vom 11.11.2009 vor, wonach fehlerfreie akustische Wahrnehmungen für die Klägerin unerlässlich seien. Außerdem fügte sie die Rechnung der Firma B. vom 10.11.2009 bei, wonach "aufgrund erbrachter Leistungen" ein Zahlbetrag in Höhe von 2.020 EUR bis zum 24.11.2009 fällig sei.

Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Klägerin noch eine Schilderung des täglichen Arbeitsablaufs, ein Audiogramm (Dokumentation zur Hörgeräteanpassung vom 09.06.2009) und die ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe vom 15.06.2009.