LSG Bayern - Urteil vom 19.10.2011
L 12 EG 74/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 39/07

LSG Bayern - Urteil vom 19.10.2011 (L 12 EG 74/08) - DRsp Nr. 2012/10974

LSG Bayern, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 12 EG 74/08

DRsp Nr. 2012/10974

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Berechnung des Elterngelds für die 2007 geborene Tochter des Klägers L ...

Der Kläger ist Vater der 2004 geborenen E. sowie der 2007 geborenen L ...

Für Letztere beantragte er die Gewährung von Elterngeld für den Zeitraum ab dem 3. bis zum 14. Lebensmonat, das heißt vom 17.5.2007 bis 16.5.2008. Mit dem Antrag legte er Nachweise über sein Einkommen ab März 2006 bis Februar 2007 vor. Daraus ergibt sich, dass er im Monat Februar 2007 kein Einkommen hatte. In diesem Zeitraum erhielt er von der gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfeleistungen.

Mit Bescheid vom 30.5.2007 gewährte der Beklagte Elterngeld in Höhe von 982,67 EUR monatlich ab 17.5.2007. Aus der Berechnung ergibt sich, dass der Monat Februar nicht berücksichtigt wurde, das heißt, dass ein Einkommen von 0 EUR zu Grunde gelegt wurde.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass seine Frau im Februar 2007 schwangerschaftbedingt zunächst im Krankenhaus gewesen sei und anschließend zu Hause Bettruhe einhalten musste. Insofern sei bei der Berechnung auch der Monat Februar zu berücksichtigen.