LSG Bayern - Urteil vom 19.07.2011
L 8 SO 75/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 623/10

LSG Bayern - Urteil vom 19.07.2011 (L 8 SO 75/11) - DRsp Nr. 2011/20155

LSG Bayern, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 75/11

DRsp Nr. 2011/20155

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Gegenstand des Verfahrens ist auf Wiedergutmachung an den behinderten Sohn der Klägerin, auf Gewährung einer lebenslangen Rente an ihren Sohn sowie Schmerzensgeld, für alles Erlebte, auf eine Nachzahlungen vom Finanzamt, auf eine Gesetzesänderung mit dem Zwecke, eine lebenslange Rente für Menschen einzuführen, die als junge Menschen schwer erkranken und auf Zahlung der einbehaltenen Leistungen durch die Krankenkasse gerichtet.

Am 20.12.2010 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) gegen die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises erhoben. Sie ist verheiratet und lebt in A ... Ihr behinderter Sohn, R. B., lebt in Marokko.

Die Klägerin arbeitet als Krankenschwester und erhält weder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).