LSG Bayern - Urteil vom 19.07.2011
L 8 SO 236/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 81/10

LSG Bayern - Urteil vom 19.07.2011 (L 8 SO 236/10) - DRsp Nr. 2011/19805

LSG Bayern, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 236/10

DRsp Nr. 2011/19805

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1945 geborene Kläger ist jetzt Altersrentner und war zuvor mit einem Radiogeschäft selbstständiger Gewerbetreibender. Seit 29.03.2001 bezog er gem. § 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, später dann mit Bescheid vom 30. August 2005 eine Altersrente für schwer behinderte Menschen, im August 2009 in Höhe von 874,37 EUR (ab 01.01.2011 in Höhe von 876,83 EUR). Mit Bescheid vom 03.08.2009 bewilligte der Rentenversicherungsträger ab 01.09.2007 die Rente wegen unklarer Einkünfte des Klägers nur noch über 437,18 EUR als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Auf Widerspruch des Klägers und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sicherte der Träger der Rentenversicherung mit Schreiben vom 16.10.2009 zu, die aufschiebende Wirkung zu beachten und die volle Rente nachzubezahlen (Beschluss des Sozialgerichts Augsburg - SG - vom 23.10.2009 - S 14 R 802/09 ER). Seit dem 01.01.2010 (Vollendung des 65. Lebensjahres) erhält der Kläger wieder laufend die volle Altersrente überwiesen.