LSG Bayern - Urteil vom 19.06.2013
L 16 AS 847/12
Fundstellen:
DB 2013, 22
NZS 2014, 308
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 542/12

LSG Bayern - Urteil vom 19.06.2013 (L 16 AS 847/12) - DRsp Nr. 2013/20247

LSG Bayern, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen L 16 AS 847/12

DRsp Nr. 2013/20247

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 02.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01.05.2012 bis zum 17.06.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 585,93 Euro zu gewähren.

II.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01.05.2012 bis zum 17.06.2012, wobei zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitig ist, ob er als italienischer Staatsangehöriger von diesen Leistungen ausgeschlossen ist.

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Ausweislich des in den Akten befindlichen Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Schwaben war er im Zeitraum 01.09.1981 bis 10.10.2003 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt beziehungsweise im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Insgesamt sind Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung für 244 Monate entrichtet.