LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2022
L 7 AS 460/21
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 543/19

LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2022 (L 7 AS 460/21) - DRsp Nr. 2023/5519

LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 460/21

DRsp Nr. 2023/5519

1. Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zumindest hinsichtlich der Versagung von Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf § 44a Abs 1 S 2 SGB II idF vom 26.7.2016 unberührt.2. Die Versagung von Leistungen auf Dauer ist nicht von § 66 Abs 1 S 1 SGB I gedeckt (vgl bereits BSG, Urteil vom 5.4.2000 B 5 RJ 38/99 R) und als Ermessensüberschreitung im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle zu beanstanden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 2021 abgeändert und der Bescheid vom 22. Mai 2019 idG des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2019 aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz zur Hälfte und in der Berufungsinstanz ganz.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand