Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 2021 abgeändert und der Bescheid vom 22. Mai 2019 idG des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2019 aufgehoben.
II.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz zur Hälfte und in der Berufungsinstanz ganz.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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