LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2011
L 7 AS 893/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1313/09

LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2011 (L 7 AS 893/09) - DRsp Nr. 2011/19789

LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 893/09

DRsp Nr. 2011/19789

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beim Sozialgericht Augsburg am 12.10.2009 erhobene Klage einen ausreichend bestimmten Klageantrag gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthält.

Die 1961 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.1.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23.9.2009 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.8.2009 bis zum 31.1.2010 bewilligt. Aus den Verwaltungsakten des Beklagten geht hervor, dass die Klägerin über kein Konto verfügt und die Leistungen nach dem SGB II, aufgrund eines Antrages vom 25.9.2009, per Barscheck ausgezahlt werden.