LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2011
L 7 AS 221/09
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 151/07

LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2011 (L 7 AS 221/09) - DRsp Nr. 2011/19788

LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 221/09

DRsp Nr. 2011/19788

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2008 und unter Abänderung des Bescheids vom 01.06.2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2007, des Änderungsbescheids vom 22.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2007 und des Bescheids vom 23.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2007 verurteilt, dem Kläger in der Zeit von 14.12.2005 bis 31.05.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 243,78 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für die drei Klage- und das Berufungsverfahren zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit von 14.12.2005 bis 31.05.2007 zu gewähren hat. Der Beklagte lehnt die Leistungsgewährung ab, weil der Kläger aus der zusammen mit seinem Vater bewohnten Wohnung in eine andere Wohnung seines Vaters umgezogen war.