LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2011
L 12 EG 48/08
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 14/08

LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2011 (L 12 EG 48/08) - DRsp Nr. 2011/18500

LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 12 EG 48/08

DRsp Nr. 2011/18500

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Elterngeld für den 2007 geborenen S. für weitere zweieinhalb Monate nach Ablauf der Leistungsgewährung.

Die Klägerin ist Sparkassenangestellte. Bis August 2007 bezog sie ein Monatseinkommen von 2474,17 EUR. Im September 2007 arbeitete sie bis zum Tag vor der Geburt, also bis 25.9.2007. Sie erhielt bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt. Die Klägerin gebar ihren Sohn S. am 26. 9. 2007 wegen eines Blasensprungs, zehn Wochen vor dem regulären Geburtstermin, dem 1.12.2007. Sie befand sich mit dem Frühgeborenen bis 22.11.2007 im Krankenhaus.

Am 7.12.2007 beantragte sie die Gewährung von Elterngeld. Laut Bescheinigung der AOK Bayern vom 18.10.2007 bezog sie vom 26.9.2007 bis 30.1.2007 Mutterschaftsgeld. Außerdem erhielt sie von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von 47,08 EUR beziehungsweise 48,13 EUR kalendertäglich.