LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2009
L 9 AL 143/03
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 251/97

LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2009 (L 9 AL 143/03) - DRsp Nr. 2009/14678

LSG Bayern, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 143/03

DRsp Nr. 2009/14678

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 30. September 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1997 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe vom 29. Juni 1993 bis 25. Mai 1996 und die Rückforderung der Leistungen in Höhe von 39.056,90 DM sowie 11.024,73 DM Krankenversicherungsbeiträge in Euro.

Der 1960 geborene Kläger war von 1978 bis 1987 als Metallarbeiter bei der Firma S. AG, danach als Sägewerker, Monteur, Metallwerker, Maschinenschlosser, Lagerarbeiter und Gerbereiarbeiter, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, tätig. Vor seiner Arbeitlosmeldung am 29. Juni 1993 übte er vom 1. Februar 1991 bis 27. Juni 1993 eine Tätigkeit als Former aus. Ab 29. Juni 1993 erhielt er Arbeitslosengeld.

Auf seinen Antrag vom 1. Juli 1994 bewilligte die Beklagte ihm ab 9. Juli 1994 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 257,40 DM. Vom 23. Januar 1995 bis 31. März 1995 bezog er Unterhaltsgeld und anschließend wieder Arbeitslosenhilfe.