LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2009
L 18 R 576/06
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4464/05

LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2009 (L 18 R 576/06) - DRsp Nr. 2009/14677

LSG Bayern, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 18 R 576/06

DRsp Nr. 2009/14677

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.05.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger seit 01.01.2002 gewährte Altersrente nach dem bis 1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zu berechnen ist.

Dem 1941 geborenen Kläger gewährte die Beklagte aufgrund eines Versicherungsfalls vom 31.03.1987 mit Rentenbescheid vom 15.06.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.05.1991 nach den Vorschriften des AVG.

Am 27.09.2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60.Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte nach