LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2009
L 18 R 385/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 692/03

LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2009 (L 18 R 385/08) - DRsp Nr. 2009/14112

LSG Bayern, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 18 R 385/08

DRsp Nr. 2009/14112

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.

Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war nach den vorliegenden Unterlagen vom 02.11.1966 bis 05.01.1972 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und kehrte danach in die Türkei zurück.

Im November 1974 stellte der Kläger Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 22.10.1975 erstattete die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin dem Kläger die Hälfte der für den Zeitraum vom 02.11.1966 bis 05.01.1972 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 5.985,20 DM, die dem Kläger ausgezahlt wurden.