LSG Bayern - Urteil vom 19.01.2011
L 2 U 134/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 798/06

LSG Bayern - Urteil vom 19.01.2011 (L 2 U 134/09) - DRsp Nr. 2011/9930

LSG Bayern, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen L 2 U 134/09

DRsp Nr. 2011/9930

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 8. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente über den 31. Dezember 2005 hinaus.

Der 1986 geborene Kläger (und Berufungsbeklagte) erlitt am 16. Juli 2004 auf dem Heimweg von der Berufsschule eine komplizierte Unterschenkel- und Calcaneus-Fraktur rechts mit Compartment-Syndrom, die am Unfalltag im C. operativ versorgt wurde. Bei der Entlassung nach stationärer Behandlung vom 16. Juli bis 2. August 2004 berichtete der Chefarzt Privatdozent Dr. B., der prae- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Kläger habe nur wenig Schmerzen. Während des stationären Aufenthaltes vom 25. Januar bis 27. Januar 2005 erfolgte die Metallentfernung.