LSG Bayern - Urteil vom 19.01.2007
L 7 AS 202/06
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 441/05

LSG Bayern - Urteil vom 19.01.2007 (L 7 AS 202/06) - DRsp Nr. 2009/4660

LSG Bayern, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 202/06

DRsp Nr. 2009/4660

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg II) - Verfristung des Widerspruchs - streitig.

Der 1943 geborene Kläger beantragte am 24.05.2005 die Fortzahlung von Alg II. Mit Bescheid vom 19.08.2005 wurden ihm vom 01.07. bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von 845 EUR monatlich bewilligt, mit Ausnahme des Monats September (805 EUR). Mit dem Widerspruch vom 17.10.2005 machte der Kläger geltend, nicht damit einverstanden zu sein, dass wegen des Stellplatzes monatlich 20 EUR gekürzt würden. Dieser gehöre zur Wohnung und sei unvermietbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Widerspruchsfrist habe am 22.09.2005 geendet. Der Widerspruch sei erst nach Ablauf dieser Frist am 17.10.2005 eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar.