LSG Bayern - Urteil vom 18.06.2013
L 15 SB 183/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 1332/08

LSG Bayern - Urteil vom 18.06.2013 (L 15 SB 183/09) - DRsp Nr. 2013/17895

LSG Bayern, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 183/09

DRsp Nr. 2013/17895

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und RF (bis 31.12.2012 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, danach Ermäßigung auf ein Drittel) festgestellt werden.

Bei der im Jahr 1931 geborenen Klägerin waren mit Bescheid vom 09.08.2001 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt worden.

Ein Antrag der Klägerin im Jahr 2005 auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und RF sowie auf Erhöhung des GdB hatte nur insofern Erfolg, als der GdB mit Bescheid vom 25.11.2005 auf 90 erhöht wurde.

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