LSG Bayern - Urteil vom 18.05.2011
L 16 AS 56/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 682/09

LSG Bayern - Urteil vom 18.05.2011 (L 16 AS 56/11) - DRsp Nr. 2011/19784

LSG Bayern, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 16 AS 56/11

DRsp Nr. 2011/19784

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1965 geborene Kläger steht mit kurzen Unterbrechungen seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.

Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 18.2.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2009 die Kostenübernahme für ein Auswahlgespräch in B. bezüglich eines Stellenangebotes einer Personalvermittlungsagentur im Umkreis von L./York abgelehnt. Hiergegen hatte der Kläger am 13.5.2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Mit Bescheid vom 6.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2009 hatte der Beklagte die Kostenübernahme für eine Teilnahme des Klägers an der Informationsveranstaltung "Meerarbeit" der Bundesagentur für Arbeit auf der Internationalen Tourismusmesse in B. abgelehnt. Hiergegen hatte der Kläger am 5.6.2009 Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2009 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2009 abgewiesen.