LSG Bayern - Urteil vom 18.05.2011
L 16 AS 48/11
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 783/10

LSG Bayern - Urteil vom 18.05.2011 (L 16 AS 48/11) - DRsp Nr. 2011/15614

LSG Bayern, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 16 AS 48/11

DRsp Nr. 2011/15614

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das sozialgerichtliche Verfahren S 5 AS 514/08 durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung am 20.5.2010 erledigt worden ist.

Der 1950 geborene Kläger begehrte im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut mit dem Aktenzeichen S 5 AS 514/08 die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 14.2.2008 und vom 7.5.2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2008, mit denen ihm Leistungen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.2.2008 bis zum 30.6.2008 bewilligt wurden. Er hatte durch seine Prozessbevollmächtigte beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung der "Kopfzahlmethode" in voller Höhe für einen Ein-Personenhaushalt zu bewilligen.