LSG Bayern - Urteil vom 18.04.2012
L 2 U 324/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 260/07

LSG Bayern - Urteil vom 18.04.2012 (L 2 U 324/09) - DRsp Nr. 2012/11311

LSG Bayern, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen L 2 U 324/09

DRsp Nr. 2012/11311

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer höheren MdE als 30 v.H. hat.

Die 1951 geborene Klägerin wurde am 20.03.2004 um 7.45 Uhr, als sie mit dem Fahrrad auf dem Weg zu ihrer Arbeit als angestellte Küchenhilfe war, von einer Windboe erfasst und stürzte die Böschung herunter.

Der Durchgangsarzt Dr. H. von der Kreisklinik (KK) E-Stadt stellte noch am selben Tag nach Auswertung von Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule (BWS), des rechten Handgelenks und des rechten Sprunggelenks eine Schädelprellung mit Schürfungen an Stirn und Kinn, eine Brustwirbelkörper (BWK)-VI- Kompressionsfraktur, eine Talusprellung rechts, eine Infraktion des distalen Radius (Speiche) rechts, eine bimalleoläre Sprunggelenksfraktur rechts und eine Hämatomschwellung im Bereich der linken Augenbraue fest.