Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob beim Kläger eine Wehrdienstbeschädigung - konkret eine psychische Erkrankung - vorliegt und ihm daher eine Versorgung nach dem
Der 1963 geborene Kläger war als Wehrpflichtiger Soldat der Bundeswehr in der Zeit vom 01.07.1985 bis 30.09.1986. Von 1989 bis 1996 absolvierte er erfolgreich ein Studium der Informatik. Seit Oktober 2000 ist der Kläger arbeitslos; er bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung.
In der Grundausbildung, die teilweise in D., teilweise in S. erfolgte, wurde der Kläger zum Kraftfahrer ausgebildet und anschließend in S. bei einem Luftlandefernmeldebataillon als Stabsdienstsoldat eingesetzt.
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