LSG Bayern - Urteil vom 18.02.2009
L 10 AL 354/07
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 339/06

LSG Bayern - Urteil vom 18.02.2009 (L 10 AL 354/07) - DRsp Nr. 2009/14109

LSG Bayern, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 354/07

DRsp Nr. 2009/14109

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen. Soweit Fahrtkosten zur Post-Agentur geltend gemacht werden, wird die Berufung als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von weiteren Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen bei der Agentur für Arbeit in B. und die Länge der Entfernung zwischen der Agentur für Arbeit in B. und der Heimatadresse der Klägerin.

Die 1967 geborene Klägerin war ab 1997 als pharmazeutisch-technische Assistentin bei verschiedenen Apotheken in B. tätig. In der Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003 sowie vom 02.07.2003 bis 30.11.2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Aufgrund einer Arbeitslosmeldung bezog sie ab dem 16.07.2004 erneut Arbeitslosengeld.