LSG Bayern - Urteil vom 18.02.2009
L 10 AL 309/07
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 311/05

LSG Bayern - Urteil vom 18.02.2009 (L 10 AL 309/07) - DRsp Nr. 2009/14108

LSG Bayern, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 309/07

DRsp Nr. 2009/14108

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005.

Die 1967 geborene Klägerin hat den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin erlernt. Von 1997 bis 2004 war sie, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bei verschiedenen Apotheken in B. tätig. Nach einer Beschäftigung bei der M.-Apotheke in B. vom 01.12.2003 bis 15.07.2004 erhielt die Klägerin ab 16.07.2004 erneut Arbeitslosengeld.

Ab 01.10.2005 nahm sie ein Studium der Pharmazie und Medizin an der L. -Universität in M. auf.

Nach einem Aktenvermerk vom 11.03.2005 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass bei ihr eine bundesweite Vermittlung nötig wäre, da sie nicht verheiratet sei und auch keine Kinder habe.