LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2011
L 5 R 752/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 5005/06

LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2011 (L 5 R 752/08) - DRsp Nr. 2012/8574

LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen L 5 R 752/08

DRsp Nr. 2012/8574

I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. August 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2005 insoweit aufgehoben, als dort Beiträge für die Zeit 1998 und 1999 wegen zu Unrecht beitragsfrei gewährter Verpflegungsmehraufwendungen nachgefordert wurden.

II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

III. Der Streitwert wird auf 27.373,89 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1999.

Die Klägerin betreibt einen Abfallentsorgungsbetrieb, der im streitgegenständlichen Zeitraum aus zwei rechtlich selbständigen Betrieben, der A. Städtereinigung GmbH und der A. Abfallwirtschaft GmbH bestand. Die Betriebe fusionierten später zur Klägerin. In steuerrechtlichen Angelegenheiten wird die Klägerin seit vielen Jahren von der Steuerkanzlei XYZ in R. vertreten.