LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2007
L 4 KR 23/04
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 192/03

LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2007 (L 4 KR 23/04) - DRsp Nr. 2009/4657

LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen L 4 KR 23/04

DRsp Nr. 2009/4657

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. November 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenerstattung für Fahrten zu Behandlungen.

Der 1949 geborene und bei der Beklagten bis 31.01.2003 versichert gewesene Kläger bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; er war früher bei der B. beschäftigt. Er war von Zuzahlungen befreit.

Der Kläger reichte bei der Beklagten zahlreiche Erstattungsanträge für Fahrten zu Ärzten und anderen Behandlern außerhalb seines Wohnort (L.) ein; in den meisten Fällen suchte er Ärzte in dem Ort W. auf, der von seinem Wohnort ungefähr 18 km entfernt ist. Dies waren in W. der Zahnarzt S., die radiologische Gemeinschaftspraxis Dr. K., der Allgemeinarzt Dr. M., der Chirurg Dr. M., der Rheumatologe Dr. D., die Internisten Dres. R./G. sowie in L. (27 km entfernt) der Allgemeinarzt Dr. G ... Ferner konsultierte er das Krankenhaus in N., das 17 km entfernt, und das S.bad in N., das 59 km von L. entfernt liegt.

Er beantragte bei der Beklagten hierfür Fahrkostenerstattung in Höhe von 1.284,50 DM (656,75 Euro). Die Beklagte bezahlte davon 598,00 DM (305,75 Euro).