LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2007
L 4 KR 157/04
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 127/03

LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2007 (L 4 KR 157/04) - DRsp Nr. 2009/4656

LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen L 4 KR 157/04

DRsp Nr. 2009/4656

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Dauer und Höhe des Anspruchs auf Krankengeld.

Der 1963 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger war seit 01.04.1991 bei der Firma K. Fahrzeugwerke AG als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen Personalabbaus wurde nach Auskunft der Firma vom 19.06.2001 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 aufgelöst. Der Kläger war ab 09.09.2000 von seiner Tätigkeit befreit, bezog aber Lohn bis Dezember 2000 (4.224,00 DM im Dezember). Für das Jahr 2000 erhielt er nach Auskunft des Arbeitgebers zusätzlich eine Einmalzahlung von 6.021,90 DM, die im Mai (1.994,90 DM), im September (1.512,00 DM) und im Dezember (2.565,00 DM) ausgezahlt wurde. Er nahm am 12.12.2000 ein bis 31.03.2001 befristetes Arbeitsverhältnis als Lagerarbeiter bei der Firma M. GmbH auf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber bereits zum 24.02.2001 gekündigt. Der Kläger war im Dezember 2000 in die Lohnsteuerklasse 6 und ab 01.01.2001 in die Lohnsteuerklasse 3/2 eingestuft.