LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2013
L 15 SB 69/12
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 475/08

LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2013 (L 15 SB 69/12) - DRsp Nr. 2013/23536

LSG Bayern, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 69/12

DRsp Nr. 2013/23536

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburgvom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind der Gesamt-Grad der Behinderung (Gesamt-GdB) und die Feststellung eines Einzel-GdB streitig.

Der 1946 geborene Kläger, der sich derzeit in Strafhaft befindet, stellte am 10.05.2006 beim Beklagten Antrag auf Erhöhung des zuvor mit 50 festgestellten GdB und auf Feststellung des Merkzeichens "G". Mit Bescheid vom 25.10.2006 lehnte es der Beklagte ab, eine neue Feststellung nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu treffen. Der GdB betrage wie bisher 50. Auch der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" sei abzulehnen gewesen, da die geforderten gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.