I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2009, mit dem die Beklagte eine Umwandlung der von der Klägerin bezogenen Altersrente für Frauen in eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.11.2008 abgelehnt hat.
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