LSG Bayern - Urteil vom 17.08.2011
L 2 P 102/10
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 95/09

LSG Bayern - Urteil vom 17.08.2011 (L 2 P 102/10) - DRsp Nr. 2011/18766

LSG Bayern, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen L 2 P 102/10

DRsp Nr. 2011/18766

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den Sohn T. der Klägerin Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung nach Pflegestufe II zu gewähren sind.

Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin bei der Beklagten. Der 2000 geborene Sohn T. ist seit 01.01.2009 bei der Beklagten nach dem Tarif PVB versichert.

T. wurde mit einer Ösophagusatresie geboren, die mehrere Operationen erforderte und weiterhin Schluckstörungen bedingt. Bei einer Operation zur Wiederherstellung des Schluckmechanismus des Magens gegenüber der Speiseröhre im Jahre 2006 kam es zu einer Nervenschädigung mit linksseitiger Stimmbandlähmung und nachfolgenden Sprachstörungen. Eine logopädische Behandlung werde nicht mehr durchgeführt. Gegenwärtig bestünden keine gravierenden Sprachprobleme mehr.

Daneben ist bei T. ein ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom) vom Mischtyp nachgewiesen. Nach den testpsychologischen Untersuchungen lägen bei dem Jungen ein durchschnittliches Begabungs- und Leistungsniveau sowie eine durchschnittliche Intelligenz vor.