I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob dem Kläger wegen einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen Beschädigtenversorgung nach dem
Der 1926 geborene Kläger, der nach eigenen Angaben seit seiner Kindheit unter Ohrenbeschwerden und wiederholten Ohrerkrankungen, so z.B. einer Mittelohrentzündung im Jahre 1943 mit danach stark herabgesetztem Hörvermögen rechts gelitten hatte, wurde am 10.02.1945 im Rahmen seines Wehrdienstes durch Granatsplitter verletzt. Die Verletzung betraf das Gesicht, den rechten Oberarm und die rechte Brustseite; er verlor dabei das rechte Auge.
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